
Von Rechtsanwalt Serkan Kara, Istanbul Bar No. 53770. Zuletzt aktualisiert: 14. Juni 2026.
Um in der Türkei ein Unternehmen zu gründen, wählt ein ausländischer Investor eine Gesellschaftsform nach dem türkischen Handelsgesetzbuch Nr. 6102 (meist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktiengesellschaft), reicht die notariell beglaubigte Satzung über das elektronische Handelsregistersystem MERSiS ein, beantragt eine Steueridentifikationsnummer und meldet die Gesellschaft bei der Sozialversicherungsanstalt (SGK) an. Nach dem Gesetz über ausländische Direktinvestitionen Nr. 4875 dürfen ausländische Gesellschafter eine türkische Gesellschaft zu 100 Prozent und gleichberechtigt mit inländischen Investoren halten – ohne vorherige Genehmigung und in den meisten Branchen ohne verpflichtenden lokalen Partner.
Welches Recht regelt die Gründung einer Gesellschaft in der Türkei?
Die Gesellschaftsgründung in der Türkei wird in erster Linie durch das türkische Handelsgesetzbuch Nr. 6102 geregelt, das Gesellschaftsformen, Kapitalvorschriften und die Eintragung festlegt. Das ausländische Eigentum wird durch das Gesetz über ausländische Direktinvestitionen Nr. 4875 gesichert, vertragliche Beziehungen fallen unter das Obligationengesetz Nr. 6098, und das Arbeitsverhältnis wird durch das türkische Arbeitsgesetz geregelt. Zusammen eröffnen diese Rechtsakte inländischen und ausländischen Gründern denselben Gründungsweg, sodass ein grenzüberschreitender Investor einem einheitlichen Rahmen folgt und nicht einem gesonderten Regime für ausländische Investoren.
Welche Gesellschaftsform sollte ein ausländischer Investor wählen?
Das türkische Handelsgesetzbuch Nr. 6102 bietet mehrere Rechtsformen, und die praktische Wahl fällt für die meisten ausländischen Investoren zwischen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Aktiengesellschaft. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eignet sich für eng geführte oder inhabergeführte Vorhaben, während eine Aktiengesellschaft für größere Strukturen, mehrere Investoren und einen späteren Ausstieg oder eine Anteilsübertragung geeignet ist. Zweigniederlassungen und Verbindungsbüros dienen ausländischen Gesellschaften, die eine Präsenz ohne eine eigenständige türkische Rechtspersönlichkeit wünschen.
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ltd. Sti.): Haftung der Gesellschafter beschränkt auf das gezeichnete Kapital, flexible Geschäftsführung, beliebt bei KMU und Holdingstrukturen.
- Aktiengesellschaft (A.S.): anteilsbasiertes Eigentum, einfachere Übertragung von Anteilen, die Standardform für größere Geschäftstätigkeiten und den Einstieg von Investoren.
- Zweigniederlassung und Verbindungsbüro: Optionen für eine ausländische Gesellschaft, am Markt tätig zu sein oder ihn zu beobachten, ohne eine eigenständige türkische Gesellschaft zu gründen.
GmbH gegenüber AG: Was zu grenzüberschreitenden Vorhaben passt
| Faktor | Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ltd. Sti.) | Aktiengesellschaft (A.S.) |
|---|---|---|
| Typischer Einsatz | KMU, inhabergeführt, Holdinggesellschaften | Größere Geschäftstätigkeiten, mehrere Investoren, Ausstiege |
| Eigentum | Geschäftsanteile | Frei übertragbare Aktien |
| Anteilsübertragung | Notariell beglaubigt, im Handelsregister eingetragen | In der Regel einfacher, unterstützt den Einstieg von Investoren |
| Mindestkapital | Gesetzlich festgelegtes Mindestkapital; den bei Einreichung geltenden Betrag bestätigen | Höheres gesetzliches Mindestkapital; den bei Einreichung geltenden Betrag bestätigen |
| Börsengang | Nicht möglich | Möglich nach den kapitalmarktrechtlichen Vorschriften |
Für einen ausführlicheren Vergleich siehe GmbH gegenüber AG in der Türkei für ausländische Investoren.
Wie viel Kapital ist für die Gründung einer türkischen Gesellschaft erforderlich?
Das Mindeststammkapital nach dem türkischen Handelsgesetzbuch Nr. 6102 hängt von der Gesellschaftsform ab, wobei für eine Aktiengesellschaft eine höhere Untergrenze gilt als für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese gesetzlichen Mindestbeträge sind gesetzlich festgelegt und wurden in den letzten Jahren überarbeitet, sodass ein Gründer den genauen, zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Betrag bestätigen sollte, statt sich auf einen festen historischen Wert zu verlassen. Bei einer Aktiengesellschaft muss ein Teil des Bareinlagekapitals (gesetzlich festgelegt) vor der Eintragung eingezahlt werden, wobei der Restbetrag innerhalb der gesetzlichen Frist zu leisten ist.
Welche Unterlagen sind für die Eintragung einer Gesellschaft in der Türkei erforderlich?
Die Eintragung über das Handelsregister MERSiS erfordert eine definierte Aktenmappe an Unterlagen, und eine vollständige Akte entscheidet darüber, ob die Gründung in Tagen statt in Wochen abgeschlossen wird. Die zentralen Unterlagen sind die Satzung sowie der Nachweis, dass die Kapital- und Identitätsanforderungen erfüllt sind. Übersetzung, Apostille und konsularische Beglaubigung sind erforderlich, wenn Gesellschafter oder Geschäftsführer ausländisch sind.
- Firmenname und notariell beglaubigte Satzung
- Identitäts- und Passkopien der Gesellschafter und Geschäftsführer
- Adressnachweis der Gesellschafter und Geschäftsführer
- Nachweis über die Höhe des Kapitals und dessen Herkunft
- Steueridentifikationsnummern der Gesellschafter und Geschäftsführer
- Unterschriftserklärungen und, für nicht ansässige Gesellschafter, eine Vollmacht für den lokalen Vertreter
Welche Schritte umfasst die Gründung einer Gesellschaft in der Türkei?
Die Gründung folgt einem geordneten Ablauf nach dem türkischen Handelsgesetzbuch Nr. 6102 und reicht von der Namensreservierung über die Einreichung beim Handelsregister bis hin zur Steuer- und Sozialversicherungsanmeldung. Das Arbeiten in der richtigen Reihenfolge vermeidet erneute Einreichungen, da jeder Schritt auf den Unterlagen des vorangehenden aufbaut.
- Den Firmennamen reservieren
- Die Satzung entwerfen und notariell beglaubigen lassen
- Die Akte über MERSiS beim Handelsregisteramt einreichen
- Die Steueridentifikationsnummer und die Handelsregisterbescheinigung erhalten
- Sich bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer registrieren
- Ein Geschäftskonto eröffnen und das Kapital einzahlen, sofern erforderlich
- Sich bei der Sozialversicherungsanstalt (SGK) anmelden und etwaige Branchenlizenzen einholen
Welche Lizenz-, Steuer- und Arbeitspflichten folgen auf die Gründung?
Nach der Eintragung übernimmt eine türkische Gesellschaft laufende Pflichten in den Bereichen Steuern, Sozialversicherung und Arbeit. Körperschaftsteuer, Mehrwertsteuer und SGK-Beiträge werden durch eigene Gesetze und Verordnungen geregelt, und die geltenden Sätze und Schwellenwerte ändern sich, sodass sie für das Jahr der Einreichung bestätigt und nicht angenommen werden sollten. Branchenspezifische Lizenzen gelten für regulierte Tätigkeiten wie Bankwesen, Energie, Lebensmittel und Gesundheitswesen, und diese müssen vorliegen, bevor die jeweiligen Tätigkeiten aufgenommen werden.
- Steuern: Steueridentifikationsnummer, Mehrwertsteuerregistrierung, Körperschaftsteuererklärungen und regelmäßige Mehrwertsteuervoranmeldungen nach dem gesetzlich vorgesehenen Zeitplan.
- Sozialversicherung: SGK-Anmeldung der Gesellschaft und ihrer Beschäftigten vor Arbeitsbeginn.
- Arbeit: rechtskonforme Arbeitsverträge und betriebliche Aufzeichnungen nach dem türkischen Arbeitsgesetz; Arbeitserlaubnisse, wenn ausländisches Personal beschäftigt wird.
- Branchenlizenzen: tätigkeitsspezifische Genehmigungen für regulierte Branchen vor der Aufnahme der Tätigkeit.
Wie wirkt sich der grenzüberschreitende Aspekt auf einen ausländischen Investor aus?
Das Gesetz über ausländische Direktinvestitionen Nr. 4875 stellt ausländische und inländische Investoren gleich, sodass der zusätzliche Aufwand in einer grenzüberschreitenden Angelegenheit verfahrensbezogen und nicht einschränkend ist. Die wiederkehrenden Reibungspunkte sind die Erstellung von Dokumenten im Ausland, Vollmachten, Apostille oder konsularische Beglaubigung sowie die Dokumentation des Kapitaltransfers. Wo ausländisches und türkisches Recht aufeinandertreffen, bestimmt das Gesetz über das Internationale Privat- und Verfahrensrecht Nr. 5718 das anwendbare Recht sowie die Anerkennung ausländischer Dokumente und Entscheidungen, was für bei der Gründung entworfene Gesellschaftervereinbarungen und Streitbeilegungsklauseln von Bedeutung ist.
Was geht schief, und wie wird das Risiko beherrscht?
Die meisten Gründungsprobleme lassen sich auf eine fehlerhafte Satzung, eine Kapitaleinzahlung, die nicht mit der Einreichung übereinstimmt, fehlende oder nicht ordnungsgemäß beglaubigte ausländische Dokumente oder die Aufnahme einer regulierten Tätigkeit vor Erteilung der Lizenz zurückführen. Jedes dieser Probleme kann die Eintragung verzögern oder die Gesellschaft später belasten. Die Risikobeherrschung gelingt, indem die Satzung mit der beabsichtigten Anteils- und Geschäftsführungsstruktur in Einklang gebracht wird, jedes Kapital- und Identitätsdokument zur Akte passt und die Branchenanforderungen vor und nicht nach Aufnahme der Tätigkeit bestätigt werden. Bei der Gründung entworfene Gesellschaftervereinbarungen sollten die Governance- und Pattsituations-Mechanismen festlegen, bevor ein Streit sie streitig macht.
Häufig gestellte Fragen
Kann ein Ausländer eine türkische Gesellschaft zu 100 Prozent besitzen? Ja. Nach dem Gesetz über ausländische Direktinvestitionen Nr. 4875 dürfen ausländische Investoren das volle Eigentum an einer türkischen Gesellschaft zu denselben Bedingungen wie inländische Investoren halten – ohne vorherige Genehmigung und in den meisten Branchen ohne verpflichtenden lokalen Partner. Beschränkungen gelten nur in eigens regulierten Bereichen, die durch Branchengesetze definiert sind.
Kann die Gründung aus der Ferne abgeschlossen werden? In den meisten Fällen kann der Vorgang ohne Reise abgewickelt werden. Eine ordnungsgemäß ausgestellte und beglaubigte Vollmacht ermöglicht es dem lokalen Rechtsbeistand, den Namen zu reservieren, die notariell beglaubigte Satzung über MERSiS einzureichen und die Steuer- und SGK-Anmeldung abzuschließen. Die persönliche Anwesenheit des Investors ist in der Regel nur für bestimmte Schritte zur Kontoeröffnung erforderlich, die je nach Bank unterschiedlich sind.
Ist ein lokaler Partner oder steuerlicher Vertreter erforderlich? Für die meisten Branchen nein. Das Gesetz über ausländische Direktinvestitionen Nr. 4875 verlangt keinen türkischen Partner. Ein lokaler Vertreter ist erforderlich, wenn Gesellschafter oder Geschäftsführer nicht ansässig sind, hauptsächlich um amtliche Korrespondenz entgegenzunehmen und während der Gründung aufgrund einer Vollmacht zu handeln.
Wie lange dauert die Gesellschaftsgründung? Eine vollständige, beim Handelsregister eingereichte Akte wird in der Regel innerhalb weniger Werktage bearbeitet, doch der realistische Zeitrahmen hängt von der Vollständigkeit der Unterlagen, der Beglaubigung ausländischer Dokumente und etwaigen Branchenlizenzen ab. Die korrekte Zusammenstellung der Aktenmappe ist es, die den Zeitrahmen verkürzt.
Verwandte gesellschaftsrechtliche Hinweise
Um von der Gründung zum laufenden Betrieb überzugehen, siehe wie man ein Unternehmen in der Türkei registriert, den ausführlicheren Leitfaden zur Unternehmensgründung in der Türkei und internationalen Gesellschaftsgründung sowie die laufende gesellschaftsrechtliche Beratung in der Türkei.
Für eine durchgängige Gründung, Strukturierung und Compliance nach der Gründung durch anwaltliche Begleitung wenden Sie sich an unser Team für Gesellschafts- und Handelsrecht.
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Türkisches Recht; lassen Sie Ihren konkreten Sachverhalt von qualifizierten Rechtsbeiständen prüfen.