Über eine grenzüberschreitende Scheidung in der Türkei wird in der Reihenfolge erst Zuständigkeit, dann anwendbares Recht nach dem Gesetz Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) entschieden, nicht nach der automatischen Annahme, türkisches Recht gelte, weil ein Ehegatte Türke ist. Eine Scheidung hat einen Auslandsbezug, wenn die Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten haben, Ehe oder Vermögen sich auf mehr als ein Land verteilen oder das Paar im Ausland lebt und das Ergebnis in der Türkei gelten soll. Drei Gesetze wirken zusammen: Das Gesetz Nr. 5718 bestimmt, welches Forum die Sache verhandelt, wessen Recht gilt und ob eine ausländische Scheidung hier anerkannt wird; das Türkische Zivilgesetzbuch Nr. 4721 (Türk Medeni Kanunu) liefert das materielle Recht der Scheidung, des Güterstands, des Sorgerechts und des Unterhalts; und das Zivilprozessgesetz Nr. 6100 (Hukuk Muhakemeleri Kanunu) regelt das Verfahren. Das betrifft ausländische Ehegatten, Expatriates, Familien mit doppelter Staatsangehörigkeit und im Ausland verheiratete türkische Staatsangehörige, die ein einziges Ergebnis brauchen, das in der Türkei und in ihrem anderen Land gilt.
Was macht eine Scheidung nach türkischem Recht grenzüberschreitend?
Eine Scheidung ist grenzüberschreitend, wenn sie einen Auslandsbezug hat: einen ausländischen Ehegatten, eine im Ausland geschlossene Ehe, Kinder oder Vermögen in einem anderen Land oder ein Paar mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Türkei. Das Gesetz Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht regelt jedes privatrechtliche Verhältnis mit einem solchen Auslandsbezug, einschließlich der internationalen Zuständigkeit der türkischen Gerichte und der Behandlung ausländischer Entscheidungen. In jeder Akte stellen sich daher zwei getrennte Fragen. Erstens, ob die Sache in der Türkei überhaupt verhandelt oder anerkannt werden kann. Zweitens, wessen Recht für die Scheidung selbst, für den Güterstand sowie für Sorgerecht und Unterhalt gilt. Beantwortet werden sie durch die Kollisionsnormen des Gesetzes Nr. 5718 und nicht durch die Annahme, türkisches Recht gelte, weil eine Partei Türke ist.
Hier trennen sich inländische und grenzüberschreitende Scheidung. Über eine rein türkische Scheidung wird von Anfang bis Ende nach dem Zivilgesetzbuch Nr. 4721 entschieden. Eine grenzüberschreitende Scheidung kann auf die Scheidungsgründe ein ausländisches Recht anwenden, auf das eheliche Vermögen eine andere Regel, und dennoch ein türkisches Forum und eine türkische Vollstreckung verlangen, damit das Ergebnis auf in der Türkei belegenes Vermögen oder auf türkische Registereinträge durchgreift. Beides gleich zu behandeln, ist der häufigste und teuerste Fehler am Anfang.
Welches Gericht ist zuständig, und welches Landesrecht gilt?
Zuständigkeit und anwendbares Recht sind zwei verschiedene Entscheidungen, und das Gesetz Nr. 5718 trennt sie. Türkische Gerichte können in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen für eine Scheidung mit Auslandsbezug zuständig sein, während das Recht, das die Scheidung tatsächlich regelt, durch die Kollisionsnorm bestimmt wird, die zuerst auf ein beiden Ehegatten gemeinsames Heimatrecht und hilfsweise auf ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt abstellt. Ein ausländischer Ehegatte nimmt oft an, die Sache müsse dem Recht seines Heimatlandes folgen; nach der türkischen Kollisionsnorm wird das anwendbare Recht durch die gemeinsamen Anknüpfungspunkte der Ehegatten bestimmt und nicht durch den Wunsch einer Partei.
Für Familien mit Bezug zu einem EU-Staat ist der strukturelle Unterschied wichtig. Die Europäische Union unterhält einen harmonisierten, gegenseitigen Rahmen für grenzüberschreitende Familiensachen, in dem eine Entscheidung zwischen den Mitgliedstaaten zirkuliert. Die Türkei steht außerhalb dieses Systems und stützt sich auf ihr eigenes internationales Privatrecht im Gesetz Nr. 5718, ergänzt durch die internationalen Übereinkommen, denen sie angehört. Deshalb fließt eine familienrechtliche Entscheidung aus der EU nicht automatisch in die Türkei; sie braucht einen Anerkennungsschritt.
Wie wird eine ausländische Scheidung in der Türkei anerkannt und vollstreckt?
Eine im Ausland ausgesprochene Scheidung hat in der Türkei keine automatische Rechtswirkung. Nach dem Gesetz Nr. 5718 wird eine ausländische Entscheidung hier nur durch Anerkennung (tanıma) wirksam und, wo sie eine Leistung wie die Zahlung von Geld anordnet, durch Vollstreckbarerklärung (tenfiz). Bis dieser Schritt abgeschlossen ist, führt das türkische Personenstandsregister die Person weiterhin als verheiratet, was eine erneute Eheschließung in der Türkei blockiert und Vermögens- und Erbfragen ungelöst lässt. Die Anerkennungsklage wird beim Familiengericht (aile mahkemesi) erhoben, die ausländische Entscheidung wird mit Apostille und beglaubigter türkischer Übersetzung vorgelegt, und ist das türkische Urteil rechtskräftig, wird das Register berichtigt.
Eine Ebene wird oft übersehen. Für bestimmte ausländische Scheidungsurkunden gibt es einen Verwaltungsweg bei der Personenstandsbehörde (nüfus müdürlüğü), der aber in der Regel die Mitwirkung beider früheren Ehegatten verlangt. Fehlt diese Mitwirkung, ist der Gerichtsweg der verlässliche Pfad, weil er auf Antrag einer Partei durchgeführt werden kann. Der strategische Wert der Anerkennung liegt darin, dass sie eine ausländische Entscheidung in einen in der Türkei wirksamen Status verwandelt, sodass die Scheidung und alle darin enthaltenen Vermögens- oder Sorgerechtsregelungen gegenüber in der Türkei geführten Registern und dort belegenem Vermögen geltend gemacht werden können. Eine vertiefte Darstellung des Verfahrens bietet unser Beitrag zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Scheidungsurteile in der Türkei.
Was geschieht mit dem ehelichen Vermögen bei einer grenzüberschreitenden Scheidung?
Das eheliche Vermögen richtet sich nach dem Güterstand, der für die Ehe gilt, und in einem grenzüberschreitenden Fall wird dieser Güterstand über die Kollisionsnormen des Gesetzes Nr. 5718 ermittelt und nicht angenommen. Das Zivilgesetzbuch Nr. 4721 sieht für Ehen, die türkischem Recht unterliegen, als gesetzlichen Güterstand die Errungenschaftsbeteiligung (edinilmiş mallara katılma) vor, bei der das während der Ehe erworbene Vermögen bei der Auflösung grundsätzlich geteilt wird, während Eigengut und voreheliches Vermögen getrennt bleiben. Unterliegt der Güterstand stattdessen einem ausländischen Recht oder einem wirksamen Ehevertrag, folgt die Teilung diesem Recht oder Vertrag.
Für ausländische Eigentümer und grenzüberschreitende Familien liegt die eigentliche Schwierigkeit darin, Vermögen über mehrere Rechtsordnungen hinweg zu finden und einzuordnen: in der Türkei gehaltene Grundstücke, Konten und Gesellschaftsanteile im Ausland und Vermögen, dessen Eigentumsform von Land zu Land verschieden ist. Jeder Vermögenswert muss richtig eingeordnet werden, bevor er geteilt werden kann, und in der Türkei belegenes unbewegliches Vermögen wird im türkischen Forum behandelt, mit Wirkungen für das Eigentum, die im Grundbuch eingetragen werden. Das ist technische Arbeit, und hier lässt ein allgemeiner Antrag am ehesten Werte ungeschützt. Die Mechanik der Auseinandersetzung behandelt unser Beitrag zu Güterteilungsverfahren bei der Scheidung.
Wie werden Sorgerecht, Kindesunterhalt und Unterhalt grenzüberschreitend behandelt?
Über Sorgerecht, Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt wird nach dem durch die Kollisionsnormen bestimmten Recht entschieden, und bei Kindern ist nach dem Zivilgesetzbuch Nr. 4721 das Kindeswohl der maßgebliche Maßstab. Der grenzüberschreitende Bezug fügt zwei wiederkehrende Probleme hinzu: die Vollstreckung einer Unterhalts- oder Sorgerechtsentscheidung in einem anderen Land und die Reaktion, wenn ein Kind widerrechtlich über eine Grenze verbracht oder dort zurückgehalten wird. Die Türkei ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, das einen Mechanismus für die sofortige Rückgabe eines Kindes bereitstellt, das widerrechtlich aus dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts verbracht wurde, und der Haager Übereinkommen auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und des Schutzes von Kindern.
Diese Übereinkommen sind wichtig, weil sie verfahrensrechtliche Sicherheit schaffen. Statt dieselbe Sorgerechtsfrage zweimal in zwei Rechtsordnungen auszufechten, kann ein Elternteil über den Mechanismus der Übereinkommen festlegen lassen, wohin das Kind gehört, und die Anerkennung von Schutzmaßnahmen in den beteiligten Staaten beantragen. Früh genutzt, verhindert das, dass sich ein Umzug zu einem jahrelangen Parallelstreit verfestigt. Den Rückgabemechanismus erläutert unser Beitrag zur internationalen Kindesentführung nach dem Haager Übereinkommen, die zugrunde liegenden innerstaatlichen Regeln unser Beitrag zum Sorgerecht in der Türkei.
Welche Unterlagen und Schritte verlangt eine grenzüberschreitende Scheidung?
Eine Akte zur grenzüberschreitenden Scheidung in der Türkei beruht auf amtlichen Urkunden, ordnungsgemäß legalisiert und übersetzt. Wiederkehrend verlangt werden die Heiratsurkunde, die ausländische Entscheidung, wo Anerkennung beantragt wird, Identitäts- und Personenstandsurkunden sowie ein etwaiger Ehevertrag, jeweils mit Apostille (oder konsularischer Legalisation für Staaten ohne Apostille) und beglaubigter türkischer Übersetzung. Die Vertretung wird über eine Vollmacht geregelt, die bei einem türkischen Konsulat oder vor einem Notar unterzeichnet wird, sodass der Mandant für das Verfahren in der Regel nicht reisen muss.
- Beurteilung: den Auslandsbezug, das voraussichtlich anwendbare Recht nach dem Gesetz Nr. 5718 und die Frage bestimmen, ob die Sache eine neue Scheidung, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung oder beides braucht.
- Vorbereitung der Unterlagen: Heiratsurkunde, etwaige ausländische Entscheidung, Personenstands- und Vermögensunterlagen beschaffen und mit Apostille und beglaubigter Übersetzung legalisieren.
- Vollmacht: bei einem Konsulat oder Notar unterzeichnet, damit die Kanzlei handeln kann, ohne dass der Mandant persönlich an Verhandlungen teilnimmt.
- Klageerhebung: Die Scheidungs- oder Anerkennungsklage wird beim zuständigen Familiengericht erhoben.
- Verfahren: Vertretung in den Verhandlungen, Einordnung des Vermögens und Entscheidungen über Sorgerecht oder Unterhalt.
- Abschluss: Ist das Urteil rechtskräftig, wird das Personenstandsregister berichtigt, und der Status ist in der Türkei durchsetzbar.
Was sind die häufigen Risiken, und wie werden sie beherrscht?
Die häufigsten Fehlschläge bei der grenzüberschreitenden Scheidung sind vermeidbare Planungsfehler und kein Pech. Eine neue türkische Scheidung einzureichen, wenn eine ausländische Entscheidung nur anerkannt werden musste, verschwendet Zeit und Geld; die Anerkennung ganz auszulassen, lässt die Person trotz ausländischer Scheidung in der Türkei rechtlich verheiratet; einen ausländischen Güterstand falsch einzuordnen, verzerrt die Teilung; und spät auf ein grenzüberschreitend verbrachtes Kind zu reagieren, lässt die Lage sich verfestigen. Jedes davon wird beherrscht, indem man von Anfang an das richtige Verfahren nach dem Gesetz Nr. 5718 und dem Zivilgesetzbuch Nr. 4721 wählt und nicht erst nach einem Irrweg.
Das andere wiederkehrende Risiko sind Zeitpunkt und Übersetzung. Ausländische Urkunden ohne korrekte Apostille oder mit unbeglaubigten Übersetzungen werden zurückgewiesen, und Fristen für Rechtsmittel oder für Anträge nach dem Haager Übereinkommen können kurz sein. Eine beim ersten Mal richtig zusammengestellte Akte vermeidet wiederholte Korrekturrunden, die ein Ergebnis verzögern und bei einem widerrechtlich verbrachten Kind genau das Fenster kosten können, das das Übereinkommen schützen sollte.
Grenzüberschreitende und inländische Scheidung im schnellen Vergleich
| Frage | Inländische Scheidung (türkisches Paar, Türkei) | Grenzüberschreitende Scheidung (Auslandsbezug) |
|---|---|---|
| Maßgeblicher Rahmen | Zivilgesetzbuch Nr. 4721 und Zivilprozessgesetz Nr. 6100 | Dieselben, dazu das Gesetz Nr. 5718 zur Wahl von Forum und anwendbarem Recht sowie die einschlägigen Haager Übereinkommen |
| Anwendbares Recht | Durchgehend türkisches Recht | Durch Kollisionsnormen bestimmt; für Scheidung oder Vermögen kann ein ausländisches Recht gelten |
| Ausländische Entscheidung | Nicht einschlägig | Braucht Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckbarerklärung, um in der Türkei zu wirken |
| Vermögen | Gesetzlicher Güterstand nach dem Zivilgesetzbuch | Güterstand durch Kollisionsnormen ermittelt; Einordnung von Vermögen über mehrere Rechtsordnungen |
| Kinderfragen | Innerstaatliche Regeln zu Sorgerecht und Unterhalt | Mechanismen der Haager Übereinkommen für Entführung und grenzüberschreitenden Schutz |
| Unterlagen | Inländische Urkunden | Apostille oder konsularische Legalisation sowie beglaubigte Übersetzungen |
Häufige Fragen
Gilt meine ausländische Scheidung automatisch in der Türkei?
Nein. Eine im Ausland ausgesprochene Scheidung hat in der Türkei keine automatische Wirkung. Nach dem Gesetz Nr. 5718 wird sie nur durch eine Anerkennungsklage beim Familiengericht wirksam, danach wird das Personenstandsregister berichtigt und Sie werden in der Türkei als ledig geführt. Bis dahin bleiben Sie im türkischen Register verheiratet, was eine erneute Eheschließung hier blockiert.
Kann ich mich in der Türkei scheiden lassen, wenn ich im Ausland geheiratet habe?
Ja, wenn ein türkisches Gericht nach dem Gesetz Nr. 5718 zuständig ist. Eine im Ausland geschlossene Ehe kann durch eine türkische Scheidung aufgelöst werden, und das anwendbare Recht wird durch die Kollisionsnormen bestimmt, statt in jedem Fall als türkisch unterstellt zu werden. Die gemeinsamen Anknüpfungspunkte der Ehegatten entscheiden, welches Recht gilt.
Muss ich zu den Verhandlungen in die Türkei kommen?
In der Regel nicht. Mit einer bei einem türkischen Konsulat oder vor einem Notar unterzeichneten Vollmacht vertritt die Kanzlei Sie in den Verhandlungen, sodass Sie in den meisten Akten für das Verfahren nicht reisen müssen. Einzelne Stadien können dennoch eine bestimmte Urkunde oder eine neue Unterschrift verlangen.
Was geschieht mit Vermögen in verschiedenen Ländern?
Der Güterstand wird über die Kollisionsnormen des Gesetzes Nr. 5718 ermittelt, und jeder Vermögenswert wird vor der Teilung eingeordnet. In der Türkei belegenes unbewegliches Vermögen wird im türkischen Forum behandelt; im Ausland gehaltenes Vermögen wird nach dem anwendbaren Recht und, wo nötig, in Abstimmung mit der betreffenden Rechtsordnung behandelt.
Mein Kind wurde während des Streits in ein anderes Land gebracht. Was kann ich tun?
Die Türkei ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, das einen Mechanismus bereitstellt, um die sofortige Rückgabe eines Kindes zu beantragen, das widerrechtlich aus dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts verbracht wurde. Diese Anträge sind zeitkritisch und sollten rasch gestellt werden und nicht erst, wenn ein inländisches Verfahren läuft.
Arbeiten Sie mit einem Team für grenzüberschreitendes Familienrecht
Eine grenzüberschreitende Scheidung belohnt die richtige Struktur von Anfang an: das richtige Forum und das anwendbare Recht nach dem Gesetz Nr. 5718, die Anerkennung, wo eine ausländische Entscheidung bereits besteht, und eine Vermögens- und Sorgerechtsstrategie, die in jedem beteiligten Land hält. Wir führen diese Akten für ausländische Ehegatten, Expatriates und Familien mit doppelter Staatsangehörigkeit, wo immer Sie leben, und Sie müssen für das Verfahren in der Regel nie reisen. Schreiben Sie uns auf WhatsApp unter +90 530 127 59 35 oder an info@serkalaw.com, wo Sie geheiratet haben, wo Sie beide heute leben und ob schon ein ausländisches Urteil vorliegt. Beginnen Sie mit unserer Seite zu Familiensachen und grenzüberschreitenden Scheidungen.
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