Das Sorgerecht in der Türkei heißt velayet, und das Türkische Zivilgesetzbuch Nr. 4721 (Türk Medeni Kanunu) regelt es in vier Sätzen: Ein minderjähriges Kind steht unter der elterlichen Sorge von Mutter und Vater, die ihnen nur aus einem gesetzlichen Grund entzogen werden kann (Artikel 335); während der Ehe üben die Eltern sie gemeinsam aus; nach dem Tod eines Elternteils steht sie dem überlebenden zu, und bei der Scheidung dem Elternteil, dem das Kind überlassen wird (Artikel 336); sind die Eltern nicht verheiratet, steht sie der Mutter zu (Artikel 337 Absatz 1). Bei Familien mit Auslandsbezug kommt eine fünfte Frage hinzu, die oft übersehen wird: nach welchem Recht das türkische Gericht überhaupt entscheidet.
Die ersten Wochen eines Verfahrens entscheiden viel, denn der Richter trifft die vorläufigen Maßnahmen zur Betreuung der Kinder schon zu Beginn und von Amts wegen (Artikel 169). Schreiben Sie uns deshalb früh, wo die Kinder heute leben und wo das Verfahren läuft, auf WhatsApp unter +90 530 127 59 35 oder an info@serkalaw.com.
Wie entscheidet das Gericht bei der Scheidung über das Sorgerecht?
Das Gericht regelt mit der Scheidung die Rechte der Eltern und ihre persönlichen Beziehungen zum Kind, nachdem es die Eltern, soweit möglich, angehört hat (Artikel 182 Absatz 1). Maßstab ist das Wohl des Kindes: Die Eltern treffen die Entscheidungen über Betreuung und Erziehung im Interesse des Kindes (Artikel 339), und bei der Regelung des Umgangs des anderen Elternteils sind vor allem Gesundheit, Erziehung und Sittlichkeit des Kindes maßgebend (Artikel 182 Absatz 3). Das Eigentum an einer Wohnung ist kein Kriterium des Gesetzes. Eine Vereinbarung der Eltern über das Sorgerecht und die übrigen Scheidungsfolgen ist nur gültig, wenn der Richter sie genehmigt, und Zugeständnisse einer Partei binden ihn nicht (Artikel 184 Nummer 3 und 5). Das Gesetz spricht die Sorge nach der Scheidung dem Elternteil zu, dem das Kind überlassen wird; ob beide Eltern sie gemeinsam behalten können, regelt dieser Text nicht, und das Gutachten prüft es für Ihren Fall.
Welches Recht gilt bei einer internationalen Familie?
Nach dem Gesetz Nr. 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht folgt das Sorgerecht bei der Scheidung dem Recht, das die Scheidung beherrscht: dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten, bei verschiedener Staatsangehörigkeit dem Recht ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts und hilfsweise dem türkischen Recht (Artikel 14 Absatz 1 und 3). Bei einem Paar aus einem deutschen und einem türkischen Ehegatten mit gemeinsamem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland entscheidet deshalb auch ein türkisches Gericht grundsätzlich nach deutschem Recht über das Sorgerecht; nur die vorläufigen Maßnahmen richten sich nach türkischem Recht (Absatz 4). Der Richter wendet das maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen an (Artikel 2 Absatz 1). Außerhalb einer Scheidung richten sich die Wirkungen des Kindschaftsverhältnisses nach dem gemeinsamen Heimatrecht von Eltern und Kind, sonst nach ihrem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt und, fehlt auch dieser, nach dem Recht, das die Abstammung begründet hat (Artikel 17), und der Unterhalt nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten (Artikel 19).
Welche Rechte hat der Elternteil ohne Sorgerecht?
Jeder Elternteil hat Anspruch auf angemessenen persönlichen Umgang mit dem Kind, das nicht unter seiner Sorge steht (kişisel ilişki, Artikel 323). Beide Eltern müssen alles unterlassen, was die Beziehung des anderen zum Kind beeinträchtigt; gefährdet der Umgang das Kind oder kümmert sich ein Elternteil nicht ernsthaft um das Kind, kann ihm der Umgang verweigert oder entzogen werden (Artikel 324 Absatz 1 und 2). Seit 2021 gilt auch die Kehrseite: Hält der sorgeberechtigte Elternteil die Umgangsregelung nicht ein, kann ihm die Sorge entzogen werden, soweit das dem Kindeswohl nicht widerspricht, und das Gericht weist in seiner Entscheidung darauf hin (Artikel 182 Absatz 2 und Artikel 324 Absatz 3). Für Umgangsregelungen ist auch das Gericht am Wohnort des Kindes zuständig; bis eine Regelung besteht, findet Umgang nur mit Zustimmung des Sorgeberechtigten statt (Artikel 326).
Der Elternteil ohne Sorgerecht trägt die Kosten der Betreuung und Erziehung nach seiner Leistungsfähigkeit (Artikel 182 Absatz 3). Die Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit und, solange die Ausbildung andauert, darüber hinaus, soweit sie den Eltern zumutbar ist (Artikel 328); der Unterhalt richtet sich nach den Bedürfnissen des Kindes und der Lebenslage und Leistungsfähigkeit der Eltern, wird monatlich im Voraus gezahlt und bei veränderten Umständen angepasst (Artikel 330 und 331).
Kann das Sorgerecht später geändert oder entzogen werden?
Ja. Machen neue Tatsachen wie die Wiederheirat, der Umzug an einen anderen Ort oder der Tod eines Elternteils es notwendig, trifft der Richter von Amts wegen oder auf Antrag die erforderlichen Maßnahmen (Artikel 183). Die Wiederheirat des sorgeberechtigten Elternteils allein führt nicht zum Entzug, das Kindeswohl kann aber einen Wechsel verlangen (Artikel 349). Ist das Wohl des Kindes gefährdet, trifft der Richter Schutzmaßnahmen (Artikel 346), bringt das Kind in schweren Fällen in einer Familie oder Einrichtung unter (Artikel 347) oder entzieht die Sorge, wenn mildere Maßnahmen nicht genügen, etwa weil ein Elternteil wegen Unerfahrenheit, Krankheit oder Abwesenheit die Sorge nicht ausüben kann oder seine Pflichten schwer vernachlässigt (Artikel 348). Fällt der Grund weg, gibt der Richter die Sorge zurück (Artikel 351).
Was gilt, wenn ein Elternteil das Kind ins Ausland bringt oder dort zurückhält?
Dann ist nicht das Sorgerechtsverfahren das richtige Werkzeug, sondern das Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung. Widerrechtlich ist das Verbringen, wenn es ein Sorgerecht nach dem Recht des Staates verletzt, in dem das Kind unmittelbar davor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dieses Recht tatsächlich ausgeübt wurde (Artikel 3); lebte das Kind in der Türkei, genügt Artikel 336 Absatz 1, denn während der Ehe üben beide Eltern die Sorge gemeinsam aus. Wird das Verfahren im ersuchten Staat binnen eines Jahres nach dem Verbringen eingeleitet, ordnet die Behörde die Rückgabe sofort an; danach kann die andere Seite einwenden, das Kind habe sich eingelebt (Artikel 12). Die zentrale Behörde der Türkei ist das Justizministerium (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Gesetz Nr. 5717). Einzelheiten stehen auf unserer Seite Kindesentführung nach dem Haager Übereinkommen.
Wird eine ausländische Sorgerechtsentscheidung in der Türkei anerkannt?
Nicht von selbst. Eine ausländische Entscheidung wirkt in der Türkei als Rechtskraft oder Beweis erst, wenn ein türkisches Gericht feststellt, dass sie die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung erfüllt; die Gegenseitigkeit wird für die bloße Anerkennung nicht verlangt (Artikel 58 Gesetz Nr. 5718). Geprüft wird, ob die Sache nicht in die ausschließliche Zuständigkeit türkischer Gerichte fällt, ob die Entscheidung der öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht und ob der Gegner ordnungsgemäß geladen und vertreten war (Artikel 54 Buchstabe b bis ç); zuständig ist das Gericht erster Instanz (asliye mahkemesi, Artikel 51). Soll sie vollstreckt werden, braucht es die Vollstreckbarerklärung (tenfiz, Artikel 50). Eine Sorgerechtsentscheidung im Staat, in den das Kind gebracht wurde, ist allein kein Grund, die Rückgabe abzulehnen (Artikel 17 des Haager Übereinkommens).
Prüfung Ihres Sorgerechtsfalls
Die Kanzlei bestimmt das anwendbare Recht, die Zuständigkeit, die vorläufigen Maßnahmen und, wenn das Kind über eine Grenze gebracht wurde, den Stand der Jahresfrist. Kontakt zu Serka Law Firm.
Siehe auch: Scheidung in der Türkei, Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile und Familienangelegenheiten und Scheidungsfälle.
Diese Seite gibt das Zivilgesetzbuch Nr. 4721, das Gesetz Nr. 5718 und das Gesetz Nr. 5717 nach den konsolidierten Texten auf mevzuat.gov.tr wieder, das Haager Übereinkommen nach dem Text der Haager Konferenz. Sie ist eine allgemeine Information und keine Beratung im Einzelfall; ein Mandat entsteht erst mit einer unterschriebenen Vereinbarung.
