Insolvenz- und Konkursrecht in der Türkei steht im Zwangsvollstreckungs- und Konkursgesetz Nr. 2004 (İcra ve İflas Kanunu) und kennt drei Wege: den Konkurs (iflas), das Konkordat, also den gerichtlichen Nachlassvertrag mit Stundung (konkordato, Artikel 285 bis 309), und für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften die Restrukturierung durch Vereinbarung (uzlaşma yoluyla yeniden yapılandırma, Artikel 309/m bis 309/ü). Die frühere Aufschiebung des Konkurses (iflasın ertelenmesi, Artikel 179/a) gibt es nicht mehr; sie wurde 2018 durch das Gesetz Nr. 7101 aufgehoben.
Für einen ausländischen Gläubiger entscheidet oft ein Datum: Mit der vorläufigen Stundung eines Konkordats stehen alle Betreibungen gegen den Schuldner still. Wem eine Stundung zugestellt wurde, der schreibt uns das Datum der Zustellung und das Aktenzeichen, auf WhatsApp unter +90 530 127 59 35 oder an info@serkalaw.com.
Gegen wen ist ein Konkurs möglich?
Die Betreibung auf dem Weg des Konkurses (iflas yoluyla takip) richtet sich nur gegen Kaufleute nach dem Handelsgesetzbuch und gegen Personen, die ein Sondergesetz dem Konkurs unterstellt; gegen sie kann der Gläubiger auch den Weg der Pfändung wählen und einmal ohne neue Gebühr wechseln (Artikel 43). Eine Handelsgesellschaft ist Kaufmann (Artikel 16 Absatz 1 Handelsgesetzbuch Nr. 6102). Zuständig ist das Vollstreckungsamt am Ort der Geschäftsführung, für ein Unternehmen mit Sitz im Ausland das Amt am Ort seiner türkischen Zweigniederlassung; die Konkursklage selbst gehört immer vor das Handelsgericht am Ort der Geschäftsführung, eine Gerichtsstandsvereinbarung ist dafür ausgeschlossen (Artikel 154).
Wie läuft ein Konkurs auf Antrag des Gläubigers ab?
Der Zahlungsbefehl gibt dem Schuldner sieben Tage, zu zahlen oder zu widersprechen, und weist darauf hin, dass der Gläubiger sonst den Konkurs beantragen kann und der Schuldner ein Konkordat anbieten kann (Artikel 155). Widerspricht der Schuldner nicht, beantragt der Gläubiger beim Handelsgericht die Konkurseröffnung; widerspricht er, beantragt der Gläubiger die Beseitigung des Widerspruchs zusammen mit dem Konkurs. Das Recht, den Konkurs zu verlangen, erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls (Artikel 156).
Ohne vorgängige Betreibung kann der Gläubiger den Konkurs verlangen, wenn der Schuldner keinen bekannten Wohnsitz hat, flieht, Gläubiger durch betrügerische Handlungen schädigt oder Vermögen verheimlicht, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat oder eine titulierte Forderung trotz Vollstreckungsbefehl nicht bezahlt (Artikel 177). Der Schuldner kann seinen eigenen Konkurs mit einer vollständigen Vermögensaufstellung beantragen (Artikel 178).
Was gilt bei Überschuldung einer Gesellschaft?
Bestehen Anzeichen, dass eine Aktiengesellschaft überschuldet ist, stellt der Verwaltungsrat eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und zu Veräußerungswerten auf; decken die Aktiven die Forderungen nicht, zeigt er dies dem Handelsgericht am Sitz an und beantragt den Konkurs, es sei denn, Gläubiger treten mit ihren Forderungen in ausreichender Höhe schriftlich hinter alle anderen zurück (Artikel 376 Absatz 3 Türkisches Handelsgesetzbuch Nr. 6102). Mit dem Konkursantrag oder im Konkursverfahren kann er stattdessen ein Konkordat beantragen (Artikel 377). Wird die Überschuldung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft anhand einer Zwischenbilanz zu wahrscheinlichen Veräußerungswerten festgestellt, eröffnet das Gericht den Konkurs ohne vorgängige Betreibung (Artikel 179 Zwangsvollstreckungs- und Konkursgesetz). Wer seine Pflichten aus Gesetz oder Satzung schuldhaft verletzt, haftet als Mitglied des Verwaltungsrats oder Geschäftsführer der Gesellschaft, den Gesellschaftern und den Gläubigern für den Schaden (Artikel 553 Handelsgesetzbuch).
Wie funktioniert das Konkordat?
Jeder Schuldner, der fällige Schulden nicht bezahlen kann oder dem das droht, kann ein Konkordat beantragen, um mit Stundung oder Nachlass zu zahlen oder einem Konkurs zu entgehen; auch ein Gläubiger, der den Konkurs beantragen könnte, kann es beantragen; zuständig ist das Handelsgericht erster Instanz (Artikel 285). Dem Antrag liegen ein Vorprojekt des Konkordats, Bilanzen zu Fortführungs- und zu Veräußerungswerten, die Gläubigerliste, ein Vergleich dessen, was die Gläubiger mit dem Konkordat und im Konkurs erhielten, und der Bericht eines zugelassenen unabhängigen Abschlussprüfers bei, der angemessene Sicherheit gibt, dass das Angebot erfüllt werden kann (Artikel 286).
Sind die Unterlagen vollständig, gewährt das Gericht sofort eine vorläufige Stundung (geçici mühlet) von drei Monaten, verlängerbar um höchstens zwei Monate, und bestellt einen Sachwalter (konkordato komiseri); gegen diese Entscheidungen gibt es kein Rechtsmittel (Artikel 287). Die vorläufige Stundung hat dieselben Wirkungen wie die endgültige und wird öffentlich bekanntgemacht; Gläubiger können binnen sieben Tagen widersprechen (Artikel 288). Besteht Aussicht auf Erfolg, gewährt das Gericht eine endgültige Stundung (kesin mühlet) von einem Jahr, in schwierigen Fällen um bis zu sechs Monate verlängerbar, und kann einen Gläubigerausschuss bilden (Artikel 289).
Während der Stundung kann gegen den Schuldner keine Betreibung eingeleitet werden, auch keine für öffentliche Forderungen nach dem Gesetz Nr. 6183; laufende Betreibungen stehen still, Arreste und einstweilige Verfügungen werden nicht vollzogen, und Fristen, die eine Betreibung unterbrechen würde, laufen nicht; ausgenommen sind die privilegierten Forderungen der ersten Klasse, und ab der endgültigen Stundung laufen auf ungesicherte Forderungen keine Zinsen mehr, wenn das Projekt nichts anderes bestimmt (Artikel 294). Pfandgesicherte Gläubiger können die Pfandverwertung einleiten, aber keine Sicherungsmaßnahme erwirken und das Pfand nicht verwerten lassen (Artikel 295). Das Projekt ist angenommen, wenn es die Hälfte der eingetragenen Gläubiger und der Forderungen oder ein Viertel der Gläubiger und zwei Drittel der Forderungen unterschreiben (Artikel 302).
Was ist die Restrukturierung durch Vereinbarung?
Eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die fällige Geldschulden nicht bezahlen kann, überschuldet ist oder dies sehr wahrscheinlich bald sein wird, kann dem Handelsgericht am Ort ihrer Geschäftsführung ein Restrukturierungsprojekt vorlegen, das die betroffenen Gläubiger vorher verhandelt und mit der erforderlichen Mehrheit angenommen haben: mehr als die Hälfte der abstimmenden Gläubiger nach Köpfen und mindestens zwei Drittel ihrer Forderungen, bei mehreren Klassen in jeder Klasse (Artikel 309/m). Das Projekt regelt unter anderem die Behandlung gleichartiger Gläubiger, die Wirkung auf Verträge, neue Finanzierung, Verschmelzung, Kapitaländerungen und die Überwachung nach der Bestätigung (Artikel 309/n).
In welcher Rangfolge werden die Gläubiger im Konkurs bezahlt?
Pfandgesicherte Gläubiger gehen am Erlös ihres Pfandes vor (Artikel 206 Absatz 1). Die übrigen Forderungen werden in vier Klassen befriedigt: in der ersten die Forderungen der Arbeitnehmer aus dem letzten Jahr vor der Konkurseröffnung einschließlich Kündigungs- und Abfindungsansprüchen, die Schulden gegenüber Hilfseinrichtungen der Arbeitnehmer und familienrechtliche Unterhaltsforderungen des letzten Jahres; in der zweiten die Forderungen von Personen, deren Vermögen der Schuldner als Inhaber der elterlichen Sorge oder Vormund verwaltete; in der dritten die durch Sondergesetz privilegierten Forderungen; in der vierten alle übrigen (Artikel 206 Absatz 4). Innerhalb einer Klasse sind die Gläubiger gleichberechtigt, und eine Klasse erhält nichts, bevor die vorhergehende voll befriedigt ist (Artikel 207). Ein ausländischer Lieferant ohne Sicherheit steht deshalb in der vierten Klasse, wenn kein Sondergesetz seine Forderung privilegiert.
Prüfung Ihrer Forderung oder Ihres Unternehmens
Die Kanzlei bestimmt für den Gläubiger den Rang seiner Forderung, die Wirkung einer Stundung und den nächsten Schritt, für das Unternehmen den Weg zwischen Konkordat, Restrukturierung und Konkurs. Kontakt zu Serka Law Firm.
Siehe auch: Forderungseintreibung und Vermögensbeschlagnahme in der Türkei und Gesellschafts- und Handelsrecht in der Türkei.
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